BVfK-Wochenendticker 24. Juni 2017

kompetent - kritisch - konstruktiv

    - exklusiv für BVfK-Mitglieder -

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Ich bin nicht bereit, Ihnen ein Auto zu verkaufen!

 

Verleitung zur Arglist - Beobachtungen von Rainer Schulte.

 

Mitgliedervorteile: Cardetektiv - die B2B-Profi Anwendung für Zukauf, Preisfindung, Bewertung und Wiederbeschaffungswert-Ermittlung!

 

Unabhängigkeitserklärung Teil 26: Corporate Identity - Wahrnehmung ist alles!

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: „Die verflixte Vermittlung – beim Händler oder vom Händler gekauft?!

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

„Ich bedauere sehr Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich nicht mehr bereit bin, Ihnen ein Auto zu verkaufen!“

Dieser Satz ist tatsächlich vor einigen Wochen gefallen und die Sache landete auf einem der BVfK-Schreibtische. Ein anderer Kfz-Händler dürfte es inzwischen bereut haben, sein Recht auf Auswahl seiner Kundschaft nicht wahrgenommen zu haben.

Ein Kunde berichtete dem BVfK u.a.:

„…Es geht um ein in 2016 erworbenes, 4-jähriges Fahrzeug der Klasse Mercedes-Benz CLS 350 Diesel, Baujahr 2012, mit AMG-Paket, UNFALLFREI, sehr gut ausgestattet mit LED-Scheinwerfern, Harman Kardon Soundsystem, Navi, Leder, Assistenzsysteme mit Kamera und Rückfahrkamera, Totwinkelassistent, Keyless-Go, innen und außen schwarz, original 19 Zoll AMG Leichtmetallfelgen, 2 Vorbesitzer, Baujahr 03/2012, gekauft mit 4 Jahre, 130.050 km, sehr gut gepflegt, keine Kratzer, keine Macken, kein Taxifahrzeug, kein Raucherfahrzeug, Neupreis ca. 87.000 EUR. Unser Kaufpreis 05/2016 lag bei 35.500 EUR mit vertraglichem Vermerk als lückenlos scheckheftgepflegt. Alle Inspektionen bei Mercedes gemacht. Erst im Nachhinein teilte uns unsere örtliche Mercedes Vertragswerkstatt leider zwei massive Kilometerüberzüge bei der Inspektion mit, welche außerhalb der Mercedes-Benz-Toleranz liegen. Das Scheckheft ist digital. Diese Überzüge und Toleranzen teilte uns der freie, verkaufende Händler leider nicht mit.

Durch eine zweimalige Überziehung von Wartungsintervallen, einmal um 3.500 km, das zweite Mal um 6.200 km Überzug, darf das Fahrzeug diese lückenlose Eigenschaft laut Mercedes allerdings durch die genannten Überzüge nicht mehr führen, gilt NICHT mehr als lückenlos scheckheftgepflegt und hat dadurch auch keinen reibungslosen Anspruch auf mehr auf Garantie/Kulanzleistungen im Schadensfall.

Meine Frage: Wir wurden von einer Schiedsstelle beauftragt, Studien, Richtwerte oder Erfahrungswerte vorzulegen, aus welchen ersichtlich ist oder als Richtwert geschätzt wird, um welchen Betrag oder um welche Betragsspanne ein Fahrzeug in dieser Klasse/Kategorie mit überzogenen Wartungen und dem damit verbundenen Verlust des Begriffs lückenlos scheckheftgepflegt, einen Minderwert (als ungefähren Richtwert) am Markt aufweist. Zwei Bereiche stechen unserer Meinung nach heraus. Zum einen der Wegfall einer möglichen Garantieübernahme im Schadensfall bspw. Bei einem Motorschaden. Zum anderen die Reduzierung der Käufergruppe und damit die Reduzierung des Verkaufspreises, da weniger Käufer ein Fahrzeug mit überzogenen Intervallen kaufen, besonders im Segment der höherpreisigen Oberklasselimousinen. Eckdaten des Fahrzeugs am Ende der Mail.

Die Konzernzentrale von Mercedes in Stuttgart hat sich bereits zum Scheckheft geäußert und nochmals bestätigt, dass das Fahrzeug bei diesen Überzügen nicht mehr als lückenlos scheckheftgepflegt weiterverkauft werden kann. Uns geht es darum, einen fachmännischen Richtwert vorzulegen, ob und/oder über welche prozentuale Spanne bei einer Wertminderung bei dieser Fahrzeugkategorie geredet werden kann.Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns Ihre Erfahrungen, unverbindlich, mitteilen können…“

 Die Antwort des BVfK auszugsweise:

 „… Wir können die Auffassung von Mercedes nicht teilen, dass eine solche Situation, wie sie von Ihnen beschrieben wird, automatisch zum Mangelhaftigkeit führt … Es gibt zur Problematik "scheckheftgepflegt" einige gerichtliche Entscheidungen. Tendenziell wird selbst das gänzliche Fehlen einer Inspektion als eher unproblematisch angesehen

… Einen Anspruch auf Kulanzzahlung gibt es nicht, da dies grundsätzlich freiwillige und nicht nach festen Regeln einforderbare Leistungen sind. Hieraus ergibt sich auch, dass es keine Richtwerte für Preisabschläge wegen verspätet durchgeführter Inspektionen gibt. Möglicherweise kann ein Gutachter hierzu eine Aussage treffen, die sich jedoch nur auf den Einzelfall beziehen könnte, da es in dem Zusammenhang selten identische Konstellationen gibt. 

Der BVfK könnte noch nicht einmal die grundsätzliche Frage eines generellen Preisabschlags in Folge verspätet durchgeführter Inspektionen bejahen. Dies wäre sicherlich einfacher, wenn ein Defekt eintreten würde, der auch bei zeitlicher  Beachtung der Herstellerempfehlungen zu den Inspektionsintervallen nachweislich nicht eingetreten wäre. 

Es ist davon auszugehen, dass die Herstellerempfehlungen mit einem großen Sicherheitspolster kalkuliert wurden, welches zum Beispiel auch eine regelmäßig extreme Beanspruchung berücksichtigt. Insofern dürfte es bei heutiger moderner Technik und den z.B. auf Dauerbetrieb ausgelegten Schmierstoffen bei einem normal genutzten Fahrzeug durch eine verspätete durchgeführte Inspektion nicht zu Problemen kommen.

Es liegen auch keine Erkenntnisse über einen durch Angebot und Nachfrage gebildeten merkantilen Minderwert für die von Ihnen beschriebene Konstellation vor. In dem Zusammenhang wäre auch die Frage zu stellen, wie viele Fahrzeugbesitzer denn eine zeitliche Punktlandung schaffen und wie bedeutend dieser Aspekt bei der Kaufentscheidung eines durchschnittlichen Kunden ist…“

Soweit zwei Geschichten aus dem Autohändler-Alltag, welche die hohen Anforderungen im täglichen Bemühen um zufriedene Kundschaft deutlich machen. Das war zu DDR-Zeiten anders. Wer sich beim Händler nicht benahm, hatte keine Chance auf ein Auto, ob neu oder gebraucht, was automatisch zu einem anderen Reklamationsverhalten führte – falls es überhaupt nörgelnde Kunden gab.

Heute genießt der gesamtdeutsche Verbraucher Schutz bis zum geht-nicht-mehr, woraus sich zunehmend eine Anspruchshaltung entwickelt, die weitab von jeglicher Realität ist: Neuwagengleiche Eigenschaften bei 40% vom Neupreis, sprich 51.500,- € gespart, ohne das dem Auto sichtbar etwas fehlt. Dennoch keinerlei Bereitschaft, irgendein Risiko zu übernehmen – nicht einmal das, was noch gar nicht eingetreten ist.

Das darf nicht sein, insbesondere wenn das alles zur Verbaucherentmündigung und dem Abtrainieren jeglichen Risikobewustseins führt. Dennoch bewegen wir uns auf einem schmalen Grad, denn niemand will die Kundschaft generell vergraulen, oder die Verbreitung in den sozialen Netzwerken riskieren, womit unser abgewiesener Kandidat aus dem ersten Beispiel zunächst drohte.

Die BVfK-Schiedsstelle konnte dies verhindern, die BVfK-Rechtsabteilung nahm zur Frage des Wertverlustes bei überzogenen Inspektionsterminen Stellung und unterstützt den BVfK-Vorstand regelmäßig bei der rechtpolitischen Arbeit, damit die Kirche beim Anspruchsdenken der Kundschaft im Dorf bleibt und wir wieder einmal sagen können:

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Verleitung zur Arglist - Beobachtungen von Rainer Schulte.

Es wäre vielleicht ratsam, mal zu testen, in wie weit einzelne "Ankaufstellen" von "wir kaufen dein Auto.de" auf Bedenken privater Verkäufer hinsichtlich Mängel an ihren Autos, mit Beschwichtigungen reagieren und damit den Kunden zu einer "arglistigen Täuschung" verleiten.

Gleiches Problem gibt es natürlich auch im sonstigen Autohandel. Ein Auto wird heute oftmals dann verkauft bzw. "in Zahlung gegeben", wenn es Probleme damit gibt oder sich abzeichnet, dass solche in der Entstehung sind.

Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass der "ach so schützenswerte Verbraucher" selbst gern erhebliche Mängel verschweigt, aber auch vom Verkäufer, der den Wagen in Zahlung nimmt, regelrecht dazu verleitet wird unter dem Motto: "machen Sie sich keine Sorgen, der geht sowieso nach Afrika" , sprich da hören Sie nichts mehr von ihrem Altfahrzeug (...und den letzten beißen die Hunde).

Es gibt Mängel, die sind nicht bei einer Begutachtung zu erkennen. Ich denke da z.B. an erhöhten Ölverbrauch, der erst nach mehreren hundert Kilometern auffällt. 

In der Zwischenzeit stand das Auto vielleicht schon ein paar Wochen bei dem Autohaus, welches das Fahrzeug reingenommen hat, wurde dann von einem Zwischenhändler weiterverkauft, stand dort vier Monate in der Ausstellung und auch nach dem Verkauf dauert es in der Regel noch mal ein paar Wochen (je nach Fahrweise und Fahrpensum) bis dem Kunden der erhöhte Ölverbrauch auffällt.

Wie kann man sich gegen solche Risiken, auf ein "faules Ei" hereinzufallen, schützen?

Dank Datenschutz (nur noch maximal zwei Halter im Brief, keinen Einblick für Außenstehende in die Historie der Hersteller,  aus der vielleicht hervorgehen würde, dass die Probleme bekannt waren) wird sich der Verursacher/Veräußerer nach den zwischenzeitlich vergangenen Monaten entspannt zurücklehnen und einer Zurückverfolgung bis zu ihm gelassen entgegen sehen, zumal die Gerichte im Zweifelsfall auch wieder den Verbraucher schützen und die arglistige Täuschung nur sehr schwer nachzuweisen ist.

Es stellt sich also die Frage, ob es nicht gleich sinnvoller ist, sein Geld bei der Spielbank zu investieren und dort auf sein Glück zu hoffen.

Für mich scheint es immer wichtiger, möglichst genau zu wissen, woher das Auto kommt und dies gestaltet sich nun mal bei Zwischenhändlern (wie eben auch bei Auto1.com) als besonders schwierig.

Rainer Schulte (Rainer vom Golfplatz) ist langjähriges Mitglied des BVfK-Verwaltungsrates und Betrieber eines Gebrauchtwagenhandels mit Spezialisierung auf VW-Golf in Undenheim nahe Mainz. Eigentlich wollte er Anwalt werden, gab dann zunächst dem EU-Neuganhandel den Vorzug vor der Fortsetzung des bereits begonnenen Jura-Studiums.

www.golfplatz-rheinhessen.de

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Bild links: Marcel Manthey, Koordination BVfK-DIGITAL

Unabhängigkeitserklärung Teil 26: Corporate Identity - Wahrnehmung ist alles!

Corporate Identity oder kurz CI (von engl. corporation für ‚Gesellschaft‘, ‚Firma‘ und identity für ‚Identität‘) ist die Gesamtheit der Merkmale, die ein Unternehmen kennzeichnen und es von anderen Unternehmen unterscheiden. Quelle: Wikipedia

Jeder kann sie sofort an den kleinsten Merkmalen erkennen, die großen Marken wie Volkswagen, Mercedes, Vodafone und Rewe, die in Sachen Corporate Identity und Corporate Design so ziemlich alles richtig machen. Man weiß sofort, mit wem man es zu tun hat, sei es anhand der Printmedien, des Internetauftritts, der Arbeitskleidung der Mitarbeiter oder sogar anhand der Gebäude, in denen die Firmen sich niedergelassen haben. Eine runde Sache mit einem hohen Wiedererkennungswert. Ähnlich wie bei Menschen wird das Unternehmen so immer wieder wahrgenommen  und ganz automatisch werden beim Kunden sämtliche gewonnenen Eindrücke und Erfahrungen sofort im Gehirn abgerufen. Seien es gute oder schlechte.

Vermitteln auch Sie Ihren Kunden und Interessenten ein einheitliches und unverkennbares Bild von Ihrem Unternehmen, im Netz genau wie bei Ihnen vor Ort. Jeder Eindruck, den Ihr Interessent oder Kunde bei Ihnen gewinnt, wird im Hinterstübchen abgespeichert und mit Ihrem Unternehmen verknüpft. Sorgen Sie für ein durchgehend klares und unverkennbares Bild in Design und Sprache, das neben einem gewissen Wiedererkennungseffekt Ihres Unternehmens auch Größe, Organisation und Vertrauen vermittelt.

Fragen Sie uns gern, wenn Sie Unterstützung bei Ihrer CI oder beim Design benötigen. Für alles, was wir nicht selbst anbieten, haben wir immer einen guten Kooperationspartner oder Kontakt, den wir vermitteln können.

Viel Erfolg im Netz ...und auf dem Hof!

Ihr Marcel Manthey

Kontakt unter: m.manthey@bvfk.de

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Bild rechts: Fast ausnahmslos "Blech-Juristen" beim Autorechtstag 2017. Dialoge und Kompetenz, von der die BVfK-Mitglieder profitieren.

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: „Die verflixte Vermittlung – beim Händler oder vom Händler gekauft?!

 

LG Berlin: Keine Haftung des Unternehmers trotz eines Fahrzeugkaufs bei einen KfZ-Händler

 

Das LG Berlin hat mit seinem Urteil vom 09.05.2017 klargestellt, dass ein KfZ-Händler der als Vermittler auftritt, nicht im Rahmen der Sachmängelhaftung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Privatkaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern geschlossen wurde.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde zwischen zwei Verbrauchern ein Privatkaufvertrag unter Beteiligung eines KfZ-Händlers geschlossen. Der Name und die Anschrift des Verkäufers. wurden in den Kaufvertrag handschriftlich eingetragen. Der KfZ-Händler unterschrieb den Kaufvertrag im Auftrag des privaten Verkäufers mit dem Kürzel „i.A.“ Der Käufer war aber der Auffassung, dass ein Kaufvertrag mit dem KfZ-Händler geschlossen wurde. Da keine Einigung erzielt werden konnte, erhob der Käufer zunächst eine Klage den KfZ-Händler, die in erster Instanz erfolgreich war.

Jedoch hatte der Händler in dem anschließenden Berufungsverfahren Erfolg. Das Berufungsgericht (LG Berlin) konnte die Argumentation des Käufers, dass ein Vertrag mit dem KfZ-Händler geschlossen worden sei, nicht nachvollziehen. Nach Auffassung des Gerichts komme es in dem zugrunde liegenden Fall entscheidend auf den Wortlaut des Vertrages „Privatkaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern“ an. Diesen vollständig zu Lesen, sei Sache des Käufers. Dass man das Fahrzeug im Internet, sowie am Betriebssitz des Händlers ohne klaren Vermittlungshinweis angeboten habe, sei ebenfalls nicht ausschlaggebend. Das Gericht verneinte in diesem Zusammenhang auch ein Umgehungsgeschäft und eine Eigenhaftung des Vermittlers nach den Grundsätzen der Sachwalterhaftung.

(LG Berlin, Urt. v. 09.05.2017, Az. 55 S 133/17)

BVfK Anmerkung:

Aufgrund der Tatsache, dass sich in der BVfK-Rechtsabteilung aktuell viele Mandate in Bearbeitung befinden, die sich mit einem Vermittlungsgeschäft befassen, ist die Entscheidung des LG Berlin erfreulich. Dies vor allem vor dem Hintergrund, da die Vorinstanz den Händler nicht als Vermittler, sondern als Verkäufer angesehen hat und somit in die Haftung nehmen wollte.

Der Fall zeigt daher, wie wichtig ein ordnungsgemäßer Vermittlungsvertrag ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Händler ein Privatverkaufsformular zwischen zwei Verbrauchern gewählt, woraus seine Stellung als Vermittler nicht eindeutig hervorging. Wohlmöglich hätte auch die Vorinstanz anders entschieden, wenn die Vermittlerstellung des Händlers im Kaufvertrag deutlicher angeführt worden wäre. Aus diesem Grund können wir unseren Mitgliedern nur empfehlen, die BVfK-Vertragsformulare zu verwenden. Für Fragen in diesem Zusammenhang steht die BVfK-Rechtabteilung zur Verfügung.

M. Gross

BVfK-Rechtsabteilung

 

Rückfragen immer gerne an:    rechtsabteilung@bvfk.de

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>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

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